provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Ge- suchstellerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 200.00 wird ihr aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- Kantonsgericht Schwyz 5 schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 206'581.25.
- Zufertigung an die B.________ AG (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 25. September 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 19. September 2019 BEK 2019 76 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertr. durch B.________ AG, gegen C.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. April 2019, ZES 2019 56);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Erstrichter mit Verfügung vom 3. April 2019 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe für den Betrag von Fr. 2'592.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2016 die provisorische Rechtsöffnung sowie für den Betrag von Fr. 650.00 die definitive Rechtsöff- nung erteilte (vgl. angefochtene Verfügung);
- dass die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 17. April 2019 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht an- focht (KG-act. 1);
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdever- fahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Par- tei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, S. 505 N 42; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch
Kantonsgericht Schwyz 3 ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., S. 505 N 42; Ster- chi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass die Gesuchstellerin in der Beschwerde vom 17. April 2019 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, weil sie keine Anträge stellte, lediglich die bereits im Rechtsöffnungsbegehren (Vi-act. B, KB 2) ange- führte Forderungsauflistung mit nicht nachvollziehbaren und im Übrigen auch novenrechtlich unzulässigen (vgl. nachfolgende Erwägung) Zusatzbemerkun- gen wiederholte und nicht ansatzweise auf die Begründung der angefochte- nen Verfügung einging, wonach für den im Betreibungsbegehren erwähnten Schadenersatz, die nicht weiter begründeten zusätzlichen Nebenkosten sowie die Debitorenrechnungen kein Rechtsöffnungstitel vorgelegt worden sei und für Betreibungskosten keine Rechtsöffnung gewährt werden könne (angefoch- tene Verfügung, E. 4 und 6);
- dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträ- ge, Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind, und es sich bei den Anträgen der Gesuchstellerin auf Aufnahme eines Kos- tenvorschusses von Fr. 150.00 sowie Nebenkosten von Fr. 1'099.60 in das laufende Verfahren (KG-act. 1, S. 2), den eingereichten Beilagen (KG- act. 1/1–1/17) sowie den Bemerkungen „Bruttomietzins Büroraum“ bzw. „Brut- tomietzins Aussenabstellplatz“ betreffend die jeweiligen Schadenersatzforde- rungen gemäss dem Rechtsöffnungsbegehren sowie der Bemerkung „Neben- kostenabrechnung 2016/2017“ betreffend die Nebenkostenforderung gemäss dem Rechtsöffnungsbegehren demnach um unzulässige Noven handelt;
- dass der Gesuchstellerin die angefochtene Verfügung am Montag,
8. April 2019 zugestellt wurde, die Gesuchstellerin die Beschwerde am Mitt- woch, 17. April 2019 der Post übergab und die Beschwerde am Donnerstag,
18. April 2019 beim Kantonsgericht einging, also am letzten Tag der Rechts- mittelfrist, weshalb sich die Ansetzung einer Frist zur inhaltlichen Verbesse-
Kantonsgericht Schwyz 4 rung der Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist erübrigte (vgl. Akten- überweisungsschreiben, KG-act. 6; Vi-act. E10; vgl. aber KG-act. 5 und 8 be- tr. formelle Verbesserung gestützt auf Art. 132 ZPO);
- dass die Gesuchsgegnerin auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (KG-act. 10);
- dass die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind;
- dass aufgrund des Verzichts der Gesuchsgegnerin auf eine Beschwer- deantwort keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;- beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Ge- suchstellerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 200.00 wird ihr aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be-
Kantonsgericht Schwyz 5 schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 206'581.25.
5. Zufertigung an die B.________ AG (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 25. September 2019 kau